
Wann immer es nötig wird, rechtswidrig und willkürlich anmutende Maßnahmen gegen den Widerstand zu rechtfertigen, greifen die Demokraten zum Totschlag-Argument "rechter Gewalt". Um beispielsweise das höchstrichterliche Verbot des Rudolf-Heß-Gedenkmarsches in Wunsiedel durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bestätigt zu wissen, wies die Bundesregierung darauf hin, dass
"...in diesem Zusammenhang [...] nicht davon abstrahiert werden [könne], dass es bereits eine Vielzahl von Brandanschlägen und gewaltsamen Übergriffen gegen Ausländer mit tödlichem Ausgang gegeben habe."
Ein wahrlich an den Haaren herbeigezogenes Argument, welches einer ansich schon lächerlichen Argumentationskette die Krone aufsetzte. Selbstverständlich kann jeder nachvollziehen, dass Gewaltakte gegen politisch Andersdenkende, Ausländer etc. strafrechtlich verfolgt werden. Dementsprechend gering sind die Chancen, in Diskussionen erfolgreich fortzufahren, wenn erst das Gewalt-Argument auf dem Tisch liegt und man versucht, gegen dieses anzureden.
Doch muss - gerade im Zusammenhang mit politischem Strafrecht - das gängige Gewalt-Argument überhaupt entkräftet werden? Oder hat es nicht mit dem eigentlichen Thema allenfalls in kleinsten Schnittmengen, keineswegs aber inhaltlich irgendetwas zu tun?
Im genannten Ausgangsbeispiel zieht die Bundesregierung das "Gewalt-Argument" nicht primär heran, um ein Versammlungsverbot zu rechtfertigen, sondern, um die Rechtmäßigkeit des § 130 StGB zu begründen. Dieser Paragraph spielt im gegenständlichen Versammlungsverbot folgende Rolle: Nach § 15 Abs. I VersammlG können Versammlungen verboten werden, wenn durch sie die öffentliche Sicherheit gefährdet ist. Die öffentliche Sicherheit umfasst den "Bestand der Rechtsordnung". Diese Rechtsordnung ist gefährdet, sobald die Verletzung von Strafgesetzen droht. Das Versammlungsverbot beruhte auf § 15 Abs. I VersammlG iVm § 130 Abs. IV StGB - deshalb kam es der Bundesregierung darauf an, darzulegen, weshalb hier eine Verletzung des § 130 Abs. IV StGB drohe.
Würde nun von einer Versammlung belegbar die Gefahr von Gewaltakten ausgehen, so könnte sie zB nach § 15 Abs. I VersammlG iVm §§ 223 ff, 125, 113, 303 StGB verboten werden. Dies ist jedoch im Falle Wunsiedels nicht geschehen - und wäre auch wenig aussichtsreich gewesen, weil bei vorangegangenen Wunsiedel-Märschen derartige Straftaten ausgeblieben waren und deshalb keine Grundlage für eine diesbezügliche Gefahrenprognose bestand. Das Argument der Bundesregierung klingt demnach in etwa so, wie der Vorschlag, doch lieber einen Regenschirm mitzunehmen, weil es heute Bohneneintopf zum Mittag gebe.
Um Gewalt im Sinne von verprügelten Ausländern, abgebrannten Asylheimen und anderen Klischee-Taten von "rechts" und auch um deren bloße "Kundgabe" geht es im § 130 StGB an keiner Stelle. Es geht um das Verbot, Propaganda in eine bestimmte Richtung zu betreiben. Wie wir vom BVerfG lernen durften, um jede auch nur ansatzweise mit dem Dritten Reich in Verbindung stehende Äußerung - denn der Hinweis auf das Schicksal von Rudolf Heß kann wohl kaum als das "Billigen einer Gewalt- und Willkürherrschaft" angesehen werden, eher als das Anprangern einer solchen "Gewalt- und Willkürherrschaft", die ihn 46 Jahre inhaftiert und schließlich ermordet hat.
Doch dass es im Verständnis sowohl der Regierung als auch der Rechtsprechung anders aussieht, zeigt dieser Interview-Auszug mit dem ehemaligen Verfassungsrichter Winfried Hassemer:
"Hassemer: Ich war vor einiger Zeit in der Türkei und habe argumentiert, dieser Paragraf für das Türkentum, den sollte man doch bitte schön nicht in einer freiheitlichen Strafgesetzgebung in einem Gesetzbuch haben. Daraufhin haben die Damen und Herren mich natürlich auf den Paragrafen 130 in der Bundesrepublik aufmerksam gemacht und gesagt, ja, das sei doch nun der Struktur nach genau dasselbe wie das, was ich da in der Türkei kritisiert habe, das beruft sich am Ende auf die Meinung, hier wird nur eine Meinungsfreiheit angegriffen, hier wird nur bestraft, was jemand falsch, natürlich, aber was jemand doch als seine Meinung verkündet.
Meurer [der das Interview führt]: Aber ist der Unterschied nicht, Herr Hassemer, in der Türkei wird dieser Paragraf dazu benutzt, beispielsweise Schriftsteller ins Gefängnis zu bringen, während in Deutschland geht es darum, die Gewaltverherrlichung und die Verherrlichung des Nationalsozialismus zu unterbinden.
Hassemer: Ja, klar!
[...]"
Hassemer dürfte wohl wissen, dass die Personen, die in der BRD nach § 130 StGB verurteilt wurden, ausschließlich für Äußerungen und Veröffentlichungen büßen müssen, zB für das Infragestellen der heute offiziellen Geschichtsschreibung. Was dabei nun der Unterschied zu in der Türkei inhaftierten Schriftstellern sein soll, die das Türkentum verächtlich machten, bleibt sein Geheimnis.
Auffälliger als dieses heuchlerische "Ja, klar!" wider besseres Wissen ist aber, dass sowohl ein ehemaliger Verfassungsrichter, wie auch ein wohl repräsentativer Journalist, die "Verherrlichung des Nationalsozialismus" mit der "Verherrlichung von Gewalt", den NS folglich mit Gewalt gleichsetzen. Genau diese Gleichsetzung versucht man, zur "öffentlichen Meinung" zu machen - durch derartige Interviews und ähnliche Medienberichte ebenso wie durch skandalöse Gerichtsentscheidungen.
Um das Gewalt-Argument der Demokraten, das - wie gezeigt - vielfach ohnehin am Sachverhalt vorbei und damit ins Leere geht, zu überwinden, darf in der Propaganda des Widerstands kein Zweifel daran bleiben, wofür es einzustehen gilt, wenn "Nationaler Sozialismus - JETZT!" gerufen wird: Für die Freiheit und Selbstbestimmung unserer Nation, für das Leben und die Zukunft unseres Volkes!
Worin in diesen Zielen die Verherrlichung von Gewalt liegt, wissen nur echte Demokraten - vielleicht, weil ihre eigenen Ziele den unseren diametral entgegenstehen und die Demokraten deshalb eine wahrhaftige "Gewalt von rechts" fürchten, die einst das Gegenstück zu ihrer heutigen maroden Staatsgewalt bilden wird.
20.11.09

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Anton
20.11.09 um 09:21
antworten
Sehr guter Aufsatz!
Man muss erkenntlich machen, dass das BVerfG hier ein Feind-Versammlungsrecht legitimiert hat! Dieses rechtswidrige Sonderrecht macht uns zu Grundrechtsträgern zweiter Klasse.
Vorallem freut es mich aber, immer mehr Juristen in der Bewegung begrüßen zu dürfen. Nach dem tragischen Ableben Jürgen Riegers braucht es einige Nachrücker, um diese Lücke zu schließen!
@Anton
20.11.09 um 11:57
antworten
Das "Feind-Versammlungsrecht" ist wohl leider nur ein Anfang...
Auf dem Weg zum "Feindstrafrecht"?
Axel Heinzmann
21.11.09 um 21:58
antworten
Die BVerfG-Entscheidung gegen das Versammlungsgrund- und Menschenrecht in Wunsiedel verstößt auch gegen die eigene Rechtsprechung dieses Gerichts. Ich beziehe mich hier auf seinen sog. Brokdorf-Beschluß(BVerfGE 69, 315) zugunsten linker Demonstranten aus dem Jahre 1985...
Seinerzeit waren nicht nur mißliebige Meinungsäußerungen, sondern Gewalttätigkeiten aus den Anti-Atomkraftwerks-Demos befürchtet worden - nicht ohne Grund wegen massenhaft vorausgegangener einschlägiger Straftaten - was ja im Fall Wunsiedel nicht behauptet werden kann. Somit war das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit eigentlich durch eigenes Verschulden verlustig gegangen, trotzdem urteilte das BVerfG zugunsten der potentiellen Gewalttäter: Wegen der zweifelsohne auch demonstrieren wollenden Nicht-Gewalttäter müsse die Demo erst einmal erlaubt werden, bei Gewaltausbrüchen könne man sie dann immer noch verbieten bzw.auflösen bzw. müsse dann zuerst einmal der gewalttätige Teil der Demo isoliert und aufgelöst werden, nicht aber gleich die ganze Demo.
Eine Menge "Sensibilität" für links. Und jetzt noch mehr Rechtsbeugung gegen rechts.
Bei diesem Verfassungsschandgericht wird es nicht mehr lange dauern, bis auch ein neues NPD-Verbotsverfahren "durch" ist.
heinzmann.axel@web.de
@Axel
22.11.09 um 10:28
antworten
Diese Rechtsprechnung des BVerfG hat aber nicht viel mit der aktuell diskutierten Entscheidung zu tun.
Es geht aktuell um ein Verbot nach § 15 Abs. I VersammlG, dieses Gesetz schränkt das Grundrecht aus Art. 8 GG ein (das Versammlungsgesetz ist das in Art. 8 Abs. II GG genannte "Gesetz"). Knackpunkt der Entscheidung ist die Frage, ob eine in § 15 Abs. I VersammlG geforderte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auf § 130 Abs. IV StGB gestützt werden kann. Dies wäre nicht der Fall, wenn § 130 StGB als "Sonderrecht" verfassungswidrig wäre. Das BVerfG meinte, dies sei nicht der Fall (Näheres dazu kannst Du ja in den hiesigen Artikeln lesen).
In Deinem Beispiel hingegen stellte sich niemals die Frage, ob Strafrechtsnormen, die sich gegen Gewalttaten richten, eventuell als Sonderrecht verfassungswidrig wären (diese Frage wäre auch absurd gewesen). Es ging vielmehr darum, ob Einzelne oder der "Gesamtcharakter" einer Versammlung bei der Gefahrprognose zu berücksichtigen seien. Hier hat das BVerfG bei Wunsiedel wie bei Brokdorf auf den Gesamtcharakter abgestellt - für mich ist das kein Widerspruch.
Abgesehen davon ist das "Versammlungsgrundrecht" kein Menschen- sondern ein Bürgerrecht, denn im GG steht "Alle Deutschen haben das Recht..." Für Ausländer stützt man das Recht, Versammlungen abhalten zu dürfen, in der Praxis auf die "allgemeine Handlungsfreiheit" aus Art. 2 Abns. I GG.
Abschließend: Ein NPD-Verbotsverfahren mehr oder weniger ist auch egal, und ein Verbot der "parlamentarischen Schiene" würde dem Widerstand eventuell mehr nutzen als schaden...
Axel Heinzmann
23.11.09 um 20:03
antworten
Ich glaube schon, daß die Brokdorf-Entscheidung mit Wunsiedel in Verbindung zu bringen ist. Deshalb im nachstehenden die seinerzeitige Logik des Gerichts - mit der natürlich Linke begünstigt werden sollten und über die man sich jetzt in verbrecherischer Weise hinweggesetzt hat, weil es gegen rechts geht.
Im Übrigen: Versammlungsfreiheit ist natürlich ein Bürgerrecht aber, auch ein Grundrecht und zudem ein Menschenrecht, weil es in entsprechenden überstaatlichen Konventionen und Deklarationen verankert ist.
Leitsätze zum Urteil: Beschluß
des Ersten Senats vom 14. Mai 1985
- 1 BvR 233, 341/81 -
1. Das Recht des Bürgers, durch Ausübung der Versammlungsfreiheit aktiv am politischen Meinungsbildungsprozeß und Willensbildungsprozeß teilzunehmen, gehört zu den unentbehrlichen Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens. Diese grundlegende Bedeutung des Freiheitsrechts ist vom Gesetzgeber beim Erlaß grundrechtsbeschränkender Vorschriften sowie bei deren Auslegung und Anwendung durch Behörden und Gerichte zu beachten.
2. Die Regelung des Versammlungsgesetzes über die Pflicht zur Anmeldung von Veranstaltungen unter freiem Himmel und über die Voraussetzungen für deren Auflösung oder Verbot (§§ 14, 15) genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn bei ihrer Auslegung und Anwendung berücksichtigt wird, daß
a) die Anmeldepflicht bei Spontandemonstrationen nicht eingreift und ihre Verletzung nicht schematisch zur Auflösung oder zum Verbot berechtigt,
b) Auflösung und Verbot nur zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und nur bei einer unmittelbaren, aus erkennbaren Umständen herleitbaren Gefährdung dieser Rechtsgüter erfolgen dürfen.
3. Die staatlichen Behörden sind gehalten, nach dem Vorbild friedlich verlaufender Großdemonstrationen versammlungsfreundlich zu verfahren und nicht ohne zureichenden Grund hinter bewährten Erfahrungen zurückzubleiben. Je mehr die Veranstalter ihrerseits zu einseitigen vertrauensbildenden Maßnahmen oder zu einer demonstrationsfreundlichen Kooperation bereit sind, desto höher rückt die Schwelle für behördliches Eingreifen wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit.
4. Steht nicht zu befürchten, daß eine Demonstration im ganzen einen unfriedlichen Verlauf nimmt oder daß der Veranstalter und sein Anhang einen solchen Verlauf anstreben oder zumindest billigen, bleibt für die friedlichen Teilnehmer der von der Verfassung jedem Staatsbürger garantierte Schutz der Versammlungsfreiheit auch dann erhalten, wenn mit Ausschreitungen durch einzelne oder eine Minderheit zu rechnen ist. In einem solchen Fall setzt ein vorbeugendes Verbot der gesamten Veranstaltung strenge Anforderungen an die Gefahrenprognose sowie die vorherige Ausschöpfung aller sinnvoll anwendbaren Mittel voraus, welche den friedlichen Demonstranten eine Grundrechtsverwirklichung ermöglichen.
5. Die Verwaltungsgerichte haben schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung zu tragen, daß der Sofortvollzug eines Demonstrationsverbotes in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung führt.
heinzmann.axel@web.de
@Axel
24.11.09 um 10:27
antworten
Lies einfach mal die Entscheidung zu Wunsiedel...
Bitte bitte klick mich
Dein nettes Zitat belegt das, was ich geschrieben habe, nicht das, was Du sagst (lies nur mal 4.)...
Die vom BVerfG entschiedenen Probleme liegen bei der Wunsiedel-Entscheidung ganz woanders, als es bei Brokdorf der Fall ist - sonst könntest Du noch 100 Entscheidungen heraussuchen, in denen eine Versammlung genehmigt wurde und dann behaupten, das BVerfG wäre - nur, weil es "gegen rechts" geht - von diesen Entscheidungen abgewichen.
Um es mal deutlicher zu formulieren: Nur, weil ein Gericht einen Mörder mangels Beweisen freigesprochen hat, heißt das nicht, es wiche von seiner Rechtsprechung ab, wenn es einen anderen - klar überführten - Mörder verurteilt und dieser zufällig "rechts" (was für ein blöder Begriff!) ist...
Ferdinand
24.11.09 um 10:40
antworten
Brokdorf wird doch auch laufend "für uns" von den Bullen usw. angewendet, zum Beispiel bei jeder Spontandemo, bei der die Bullen nicht auflösen, sondern nebenherlaufen... Was hat das mit einer über Jahre im Voraus angemeldeten Demo zu tun, die verboten wird, weil man ein Sondergesetz zur Einschränkung der Meinungsfreiheit als "verfassungsgemäß" ansieht? Um was anderes geht es aber bei der Wunsiedel-Entscheidung nicht...
Axel, dein trotziges Festhalten an Halbwissen nervt... Bist Du eigentlich der Axel Heinzmann, der für die NPD in Reutlingen kandidierte?
Axel Heinzmann
24.11.09 um 21:13
antworten
Richtig, ich bin der Axel für die NPD in Reutlingen....
Und trotz Brokdorf-Entscheidung ist es hier üblich, daß die Bullerei rechte(!) Spontan-Demos mit Gewalt auflöst und die Justiz deren Teilnehmer auch noch mit Gesinnungsstrafverfahren überzieht. Sollte das in Mitteldeutschland tatsächlich noch nicht so schlimm sein?
Lassen wir doch die Spiegelfechterei Brokdorf/Wunsiedel:
Es geht mir um nichts anderes als darzutun, daß dieses System bis hin zu seinen höchsten Juristen ein lügnerisches und betrügerisches Unrechtssystem a la D"D"R ist! Allerdings will ich "nur", daß dieses System ersetzt wird durch ein solches, das endlich die eigenen Verheißungen(z.B. des Grundgesetzes) realisiert, während Ihr es revolutionär, bis in die kleinsten Wurzeln, abschaffen wollt, ohne allerdings (außer einigen z.T. gefährlichen Schlagworten) zu sagen, was denn dann genau kommen soll.
heinzmann.axel@web.de
NureinStudent
24.11.09 um 22:49
antworten
Hey das Bild ist toll :)
@Axel
25.11.09 um 00:31
antworten
Was als Spontandemo durchgeht, ist oft auch davon abhängig, wieviele Leute wir und wieviel Leute die Bullen mobilisieren konnten... ;-)
Dass dieses System lügnerisch und betrügerisch ist, sollte nicht darüber hinwegtäuschen, dass das Grundgesetz nunmal das Fundament des Staates ist, der genau dieses System in Deutschland verwirklicht. Und denen, die das Grundgesetz geschrieben haben (bzw. denen es diktiert wurde), steht unzweifelhaft auch in erster Linie zu, das Gesetz auszulegen (Stichwort "historische-genetische Auslegung von Gesetzen").
Wenn diese Auslegung nun ergibt, dass es bestimmte Rechte nicht gibt für Feinde dessen, was die Herrscher als freiheitlich-demokratisch betrachten, dann müssen wir das zur Kenntnis nehmen. Zu fordern, das Grundgesetz möge doch "endlich richtig angewendet werden", bringt uns daher keinen Schritt weiter, wenn es darum gehen soll, den "Lug und Betrug" dieses Systems zu überwinden. Dessen "Verheißungen" werden insoweit auch vollends erfüllt - denn die Demokraten verwirklichen seit Jahr und Tag genau das, wofür ihr System steht. Man könnte es gar nicht besser machen und genau so funktioniert auch jeder andere liberalkapitalistische Staat der Welt, der sich "Demokratie" im Sinne der "westlichen Wertegemeinschaft" nennt. Die demokratischen Staaten, die ihren Bürgern etwas mehr Freiheitsrechte zugestehen, sind dazu nur in der Lage, weil der Liberalismus dort in seiner Entwicklung so weit fortgeschritten ist, dass sowieso jedem egal ist, was der Nebenmann auch für abstruse Ansichten öffentlich vertreten mag (Extrembeispiel USA). Nur solange ein Staat fürchtet, dass systemfeindliche Ansichten um sich greifen und den Staat eventuell mit Alternativmodellen konfrontieren könnten, werden entsprechende Freiheitsrechte beschränkt.
Das Übel ist nicht das angeblich falsch oder zu unserem Nachteil angewandte Recht. Das Übel ist, dass ein politisches System besteht, welches systematisch am Untergang der Völker arbeitet. Die BRD verwirklicht dieses System und wie jeder Staat handelt die BRD durch ihre Organe. Diese wiederum handeln durch oder aufgrund von Gesetzen. Man darf also davon ausgehen, dass die Gesetze genau so gemacht sind, wie es dem Erreichen der Systemziele dienlich ist.
Wer nun erkannt hat, dass dieses System darauf angelegt ist, den Bestand natürlich gewachsener Völker zu zerstören, der kann nicht ernsthaft annehmen, dass er die Gesetze dieses Systems benutzen könnte, um den Untergang seines Volkes aufzuhalten.
Was die "Zukunft" angeht: Wer darf ein Haus beschädigen, um daraus Menschen zu befreien, die ohne die Befreiung verhungern würden? Nur derjenige, der in der Lage ist, das Haus hinterher zu reparieren?
Um es kurz zu fassen: Wenn oberste Prämisse eines Staates ist, dem Volke zu dienen, dessen biologische und geistige Entwicklung zu fördern und alles Unheil vom Staatsvolke abzuwenden, und wenn dieses Staatsvolk nicht anhand von Papieren, sondern anhand von Blutslinien definiert wird, dann ist es ein Leichtes für Theoretiker und Praktiker jeglicher Richtung, diese Vorgaben durch ihre fachspezifischen Handlungen zu verfolgen. Es geht heute nicht darum, die fachspezifischen Handlungen ins Detail durchzuplanen, sondern die genannten Prämissen zu denen des zukünftigen deutschen Staates zu machen!
Welches sind denn die Deiner Meinung nach "gefährlichen Schlagworte", die wir für das verwenden, was nach der BRD kommen soll?